Statut der Bundesvereinigung Öffentliches Recht e.V.
Arbeitsgemeinschaft im Staats-, Verwaltungs- und Europarecht

§1 Name und Sitz

  • Der Verein trägt den Namen „Bundesvereinigung Öffentliches Recht e. V. – Arbeitsgemeinschaft im Staats-, Verwaltungs- und Europarecht“. Sitz der Vereinigung ist Berlin. Der Verein wird in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • Der Verwaltungssitz des Vereins wird durch den Vorstand bestimmt. Er kann im Turnus von jeweils drei Geschäftsjahren wechseln;
    als 1. Geschäftsjahr gilt das Jahr 1988.

§2 Zweck der Vereinigung und Gemeinnützigkeit

  1. Die Vereinigung ist ein Zusammenschluss von Juristen, Körperschaften und Personenvereinigungen mit  besonderem Interesse am nationalen und supranationalen öffentlichen Recht, aus der Bundesrepublik Deutschland und allen anderen europäischen sowie angrenzenden Ländern.
  2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der beruflichen Qualifikation (Berufsbildung) seiner Mitglieder und Angehöriger rechtsanwendender Berufe sowie deren fachlichen Austausch. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Durchführung der Fortbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts einschließlich des Europarechts, die Förderung fachlicher Verbindungen zwischen Juristen in Gesetzgebung, Rechtspflege, Wissenschaft und Verwaltung sowie den Austausch praktischer Erfahrungen und die Förderung des juristischen Nachwuchses.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 55ff. AO).

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Insbesondere darf keine Person durch Zuwendung des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 6 bleibt unberührt.   
  2. Der Verein kann sich an anderen gemeinnützigen Vereinigungen beteiligen oder deren Mitglied werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person, die ein juristisches Staatsexamen oder eine vergleichbare Universitätsprüfung bestanden hat sowie jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts  werden, in der Personen mit dieser juristischen Qualifikation in maßgeblicher Funktion tätig sind. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen;  besonders für eine Effektivierung der Arbeit in den Ausschüssen kann eine ausreichende Zahl von Sachverständigen aus allen Regelungsbereichen als Mitglieder aufgenommen werden. Die Aufnahme von Mitgliedern aus allen europäischen Staaten wird angestrebt.
  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Geschäftsstelle der Vereinigung zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ersetzt werden, der innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung durch den Vorstand schriftlich bei der Geschäftsstelle zu beantragen ist.
  3. Mitgliedern oder Nichtmitgliedern, die sich besondere Verdienste um die Bundesvereinigung erworben haben, kann durch die Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Diese wird durch Annahme gegenüber dem Vorstand wirksam. Die Ehrenmitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen, ohne dass damit ein Stimmrecht verbunden ist.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus der Vereinigung ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Präsidium bis spätestens zum 31.10. des betreffenden Jahres  schriftlich abzugeben. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Personen, die aus dem Verein ausgeschlossen werden, erhalten hierfür eine schriftliche Begründung. Auf  ihren Antrag, der binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung des Vorstands über den Ausschluss gestellt werden muss, wird über den Bestand oder die Abänderung der durch den Vorstand getroffenen Entscheidung auf der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt.
  2. Sofern ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwiderhandelt oder trotz zweier schriftlicher Mahnungen des Schatzmeisters mit dem Mitgliedsbeitrag für ein Geschäftsjahr   in Rückstand ist, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Gegen den schriftlich bekannt zu gebenden Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Das Verlangen ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.

§5 Departements

  1. In der Bundesrepublik Deutschland können in jedem Bezirk eines Oberverwaltungsgerichts Departements eingerichtet werden. Die Departements können Geschäftsstellen einrichten. Die Departements sind rechtlich unselbstständig, über ihren Sitz und ihre Geschäftsordnung entscheiden die jeweiligen Departementsmitglieder mehrheitlich.
  2. In anderen europäischen Staaten können jeweils in den Bezirken der den Oberverwaltungsgerichten entsprechenden Gerichte Departements eingerichtet werden.
  3. Am Sitz des Europäischen Gerichtshofes kann ein Sonderdepartement nebst Geschäftsstelle durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Departements nebst Geschäftsstellen beschließen.

§6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Präsidium.

Die Mitglieder der Organe über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen und Aufwendungen sind gegen Nachweis zu erstatten. Die pauschale Auslagenerstattung  und die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe sind zulässig. Bei Bedarf können an Mitglieder des Vorstands und des Präsidiums im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessene Vergütungen gezahlt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
Gleiches gilt für Tätigkeitsinhalte und -bedingungen.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn natürlichen Personen. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliedersammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt, die der Bundesvereinigung mindestens seit der vorangegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung ununterbrochen angehören. Juristische Personen oder Personalvereinigungen als Mitglieder können eine ihnen zugehörige natürliche Person benennen, die zum Vorstandsmitglied gewählt werden kann.
  2. Die Zusammensetzung des Vorstandes soll das zahlenmäßige Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern der Vereinigung widerspiegeln.
  3. Die Zuständigkeit des Vorstandes erstreckt sich auf alle Bereiche, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium vorbehalten sind.
  4. Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr, auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder jederzeit, einzuberufen. Er gibt sich seine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist bei Mitwirkung von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt jeweils drei Jahre ab Beginn der Amtszeit und endet mit der Wahl eines neuen Vorstands.
  6. Der Vorstand ist jeweils auf der regulären Mitgliederversammlung im dritten Jahr nach der Wahl des letzten Vorstands neu zu wählen, wobei das Jahr der Wahl nicht mitzählt. Falls dies versäumt wird, ist die Neuwahl notfalls durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung auch nach Ablauf dieser Frist vorzunehmen, die zu diesem Zweck einberufen wird.
    § 9 Ziffer 6 bleibt unberührt. Scheidet ein Vorstandsmitglied außerhalb des normalen Wahlturnus aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied zu wählen, sofern zur Zeit der Wahl die restliche Wahlperiode noch zumindest ein Jahr beträgt. Die erste Vorstandswahl nach dieser  abgeänderten Satzung erfolgt auf der Mitgliederversammlung, die diese Satzung beschließt.

Mit der Wahl des neuen Vorstands endet die Amtszeit der bisherigen Vorstandsmitglieder, nicht jedoch die des Präsidiums (§8 Ziff. 5).

  1. Die Amtsdauer des Vorstands insgesamt oder gegebenenfalls eines einzelnen Vorstandsmitglieds beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses.
  2. Mit dem Ausscheiden aus der Vereinigung erlischt die Zugehörigkeit zum Vorstand.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Dienstverhältnissen jeglicher Art
  4. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben des Vorstandes und die dazu erforderlichen Befugnisse durch Beschluss einem oder mehreren Geschäftsführern oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.

§8 Präsidium

  1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte das dreiköpfige Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten als Schatzmeister und einem weiteren Vizepräsidenten. Der Präsident und die Vizepräsidenten sind Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Jedes Mitglied des Präsidiums kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der persönlich anwesenden Vorstandsmitglieder auf einer Vorstandssitzung abgewählt werden.
  3. Das Präsidium führt die Geschäfte der Vereinigung. Es wird darin durch den Vorstand und die Geschäftsführer unterstützt. Die Entscheidungen des Präsidiums werden generell oder im Einzelfall durch den Vorstand vorbereitet. Sie können schriftlich und mündlich getroffen werden.
    Für die Beschlussfassung gelten §§ 28 1, 32 BGB mit der Maßgabe, dass die Stimme des Präsidenten bei Stimmgleichheit den Ausschlag gibt.
  4. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung erstreckt sich auf:
  • Änderungen der Satzung
  • Einsetzung von dauernden und vorübergehenden Ausschüssen
  • Änderung der Beitragsfestsetzung
  • die Aufstellung von Richtlinien für die Fahrtkostenerstattung an Mitglieder des Präsidiums, des Vorstands und der Ausschüsse
  • Entscheidungen über die Anfechtung vom Vorstand abgelehnter Aufnahmeanträge und ausgesprochener Ausschlüsse
  • die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidiums inklusive des Jahresabschlusses mit Revisionsbericht
  • die Wahl, die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes
  • die Entscheidung über die Bildung eines Kuratoriums
  • die Wahl verdienter Personen zu Alters-, Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern
  • die Auflösung des Vereins
  • sowie alle weiteren ihr in der Satzung zugewiesenen Aufgaben

Im Übrigen finden die §§ 32 – 35 BGB Anwendung.

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Ort, Zeit und Tagungsordnung werden durch den Vorstand bestimmt. Die Bekanntgabe erfolgt durch einfachen Brief, mindestens einen Monat vor dem angesetzten Termin unter Mitteilung der Tagesordnung. Zu einer ordnungsgemäßen Ladung genügt der Nachweis der Absendung an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift. Die Einberufung kann stattdessen durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefonkonferenz durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet das Präsidium.
  2. Verlangen 3 Vorstandsmitglieder oder 20 Prozent der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung, so ist eine außerordentliche Versammlung innerhalb einer   Frist von zwei Monaten abzuhalten.
  3. Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der  Vizepräsidenten. Die Versammlung kann mehrheitlich einen anderen Versammlungsvorsitzenden bestimmen.
  4. Abstimmungen erfolgen, soweit nicht das Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen eines anwesenden Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen. Auf Verlangen eines  anwesenden Mitgliedes hat vor jeder Beschlussfassung eine Aussprache stattzufinden.
  5. Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung oder die Abwahl des Vorstandes vorsieht, bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Der Vorstand kann nur insgesamt abgewählt werden. Die  Beschlussergebnisse sind in einfacher Schriftform zu protokollieren.
  6. Vorschläge zur Tagesordnung müssen nur behandelt werden und über sie darf nur beschlossen werden, wenn sie mindestens 3 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich oder  per Fernkopierer auf der Geschäftsstelle der Vereinigung eingegangen sind.

§10 Ausschüsse

  1. Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse, zur Vorbereitung von Tagungen oder zu sonstigen vorübergehenden oder dauernden Zwecken kann die Mitgliederversammlung die Bildung von Ausschüssen beschließen, oder für vorübergehende Aufgaben bestimmte Mitglieder berufen.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Dauer der Ausschüsse, die Anzahl der Ausschussmitglieder und deren Amtszeit und wählt die Ausschussmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung kann ihre Beschlüsse über Bildung, Dauer und Aufgabenbereich von Ausschüssen jederzeit ändern. Erweiterungen, Beschränkungen oder Ergänzungen der Zahl der Mitglieder der Ausschüsse sind nur zulässig, wenn mehr als zwei Drittel der dem Ausschuss angehörenden Mitglieder zustimmen.
  4. Die gewählten Ausschussmitglieder wählen unter sich den Ausschussvorsitzenden und einen Stellvertreter und geben sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
  5. Die Vorsitzenden der Ausschüsse und ihre Stellvertreter benötigen die Bestätigung durch den Vorstand der Vereinigung. Sie darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
  6. Alle Ausschussmitglieder, insbesondere der Vorsitzende und sein Vertreter, sind verpflichtet, dem Vorstand bei Bedarf Bericht zu erstatten und darüber hinaus auf Anforderung alle  Auskünfte über die Ausschussarbeit und deren Ergebnisse zu erteilen.

§11 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Revisoren, die nicht Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer sein dürfen. Diese haben die Aufgabe, den Jahresabschluss auf Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Belegen zu prüfen und mindestens einmal jährlich eine Kassenbestandsaufnahme durchzuführen.
Sie sind berechtigt, alle Bücher und Unterlagen einzusehen. Sie sind aber nur zu stichprobenartiger Prüfung verpflichtet. Sie haben zur jährlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vorzulegen.

§12 Beiträge

  1. Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Zahlung hat im Voraus am 2. Februar eines jeden Jahres zu erfolgen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Vorstand oder dessen zuständiges Mitglied. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
  2. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann der Vorstand eine von den Mitgliedern zu erhebende Umlage beschließen. Diese bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Umlage darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.

§13 Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und Handlungen oder Verhaltensweisen zu unterlassen, die das Ansehen der Vereinigung in der Öffentlichkeit gefährden könnten. Den Ausschüssen ist effektiv zuzuarbeiten. Anfragen des Vorstandes oder der Geschäftsstellenleitungen sind unverzüglich zu beantworten.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder wegen ihres Verhaltens zu rügen.

§14 Interne Haftung der Vereinigung

Die Vereinigung haftet ihren Mitgliedern für Schäden, die aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder der Benutzung von Einrichtungen der Vereinigung einschließlich der Übersendung von Informationen entstehen, nur dann, wenn einem Handlungsträger Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

§15 Auflösung

  1. Über die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer mit ausschließlich diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  1. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei der Abstimmung muss ein Viertel der Stimmberechtigten anwesend sein.
  2. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte in Hamburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 
    Die Mitgliederversammlung kann einstimmig beschließen, das verbleibende Vereinsvermögen einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AO zwecks Verwendung für die Förderung der Berufsbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts oder der Rechtswissenschaft und rechtswissenschaftlichen Forschung zuzuwenden.
  3. Im Falle einer Liquidation sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Präsidiums, ersatzweise die drei ältesten Mitglieder des Vorstandes, zu Liquidatoren berufen.

Stand: Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 07.10.2022